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| Beratungsprotokoll |
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Beratungs- und Vermittlungsprotokoll für Investmentfonds Gleichberechtigter Schutz von Investor und Vermittler für mehr Sicherheit und Transparenz im Fonds-Vermittlungsgeschäft Stellvertretend für die Sorge der Fondsvermittler, zukünftig stärker in die Haftung genommen zu werden, steht der Begriff der "Beweislastumkehr". Früher war der Anleger aufgefordert, Beratungsfehler des Vermittlers nachzuweisen, um Ansprüche auf Schadenersatz geltend zu machen. Nun sind die Gerichte in den letzten Präzedenzfällen dazu übergegangen, umgekehrt den Berater in die Beweispflicht zu nehmen. Der Vermittler ist nun aufgefordert nachzuweisen, dass er einen der individuellen Risikobereitschaft und Vermögenssituation des Anlegers angemessenen Anlagevorschlag gewählt hat. Ohne eine detaillierte Analyse des Anlegerprofils und eine entsprechende schriftliche Fixierung des Beratungsgesprächs ist ihm dies unmöglich. Allein von daher schon muß jeder Berater ein existenzielles Interesse daran haben, das Verkaufsgespräch zu protokollieren. Darüber hinaus sind die Bestrebungen des Gesetzgebers und seiner überwachenden Organe deutlich erkennbar dahingerichtet, das Fonds-Vermittlungsgeschäft stärker zu reglementieren und zu kontrollieren. Der schon jetzt für die Finanzdienstleistungsinstitute maßgebliche Abschnitt 5 mit den §§ 31ff. des Wertpapierhandelsgesetzes schreibt bereits vor, "bei der Durchführung von Wertpapierdienstleistungen von den Anlegern Angaben über deren Erfahrung und Kenntnis in derartigen Geschäften, über die mit den Geschäften verbundenen Ziele und die finanziellen Verhältnisse des Kunden einzuholen, soweit dies zur Wahrung der Kundeninteressen und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist". Bedauerlicherweise ist eine solche juristische Anforderung nicht für jeden Vermittler vorgeschrieben. Um aber eventuellen späteren "Mißverständnissen" vorzubeugen, müssen Anleger und Berater das Vermittlungsgespräch schriftlich fixieren! Daraus resultieren zwei Überlegungen: Zum einen muß sich jeder zukunftsorientierte Berater fragen, ob er sein Anlagenvermittlungsgeschäft weniger professionell organisieren will als die direkte Konkurrenz in Form der Finanzdienstleistungsinstitute. Wenn dies für die Vermittler auch nicht direkt den Zwang zum „Finanzdienstleistungsinstitut“ impliziert, ist dennoch davon auszugehen, daß eine schärfere Überwachung durch das Bundesamt indirekt, also über den Umweg der Kapitalanlagegesellschaften, erfolgen wird. Diese werden im Rahmen von Outsourcing-Regelungen Nachweise erbringen müssen, dass die mit der Vermittlung ihrer Fonds beauftragten Vertriebspartner die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen. Gleichzeitig werden Sie dafür Sorge tragen müssen, dass die Regeln des WpHG auch auf die Vermittler umgesetzt werden. Was bietet sich in diesem Zusammenhang als Nachweis besser an als ein Beratungsprotokoll? In der Beratungspraxis wird es von erheblichem Nutzen sein, ein hinsichtlich der verschiedenen vermittelten Gesellschaften übergreifendes Protokoll zu verwenden, dass in einem einzigen Vorgang das gesamte Beratungsgespräch erfaßt. Dafür muß das Protokoll entsprechend detailliert sein, um neben den rechtlichen auch möglichst allen unterschiedlichen firmenspezifischen Anforderungen der Investmentgesellschaften gerecht zu werden. Weder den Produktgebern noch den Vermittlern kann daran gelegen sein, mit unzähligen verschiedenen Protokollen arbeiten zu müssen, falls Fonds mehrerer Anbieter gewählt werden. Das Protokoll in der gedruckten Version: |